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Daß derart grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen »ähnliche Eingriffe« im Sinne des § 315 StGB sein können, ergibt sich im Anschluß an das oben Ausgeführte noch aus folgender Erwägung: Es gibt nicht nur Fahrt- und Haltesignale, sondern auch Langsamfahrsignale, die mit einem zweiten Signalarm, Lichtern oder Kennziffern am Hauptsignalarm oder mit Buchstabenscheiben an Baustellen gegeben werden. Wer ein solches Signal ganz entfernt oder durch ein gewöhnliches Fahrtsignal ersetzt, macht sich ohne Zweifel eines »Eingriffs« im Sinne des § 315 StGB schuldig. Deshalb kann die Überschreitung der durch ein Langsamfahrsignal vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit ein »ähnlicher« Eingriff sein. Auch hier liegt der Eingriff einmal darin, daß ein falscher Befehl gegeben, das andere Mal darin, daß der richtige Befehl nicht befolgt wird. Das sind vergleichbare Verstöße. Es kann aber nicht entscheidend sein, ob der Befehl gerade durch ein Signal gegeben wird. Der mündlich (mit vorgeschriebenem Wortlaut) gegebene Befehl, auf Sicht zu fahren, ist mit einem durch Signal gegebenen Langsamfahrbefehl vergleichbar. Fährt der Triebwagenführer weit schneller, als es seiner Sicht entspricht, so macht er sich also eines ähnlichen Eingriffs schuldig, wie wenn er ein Langsamfahrsignal mit zu großer Geschwindigkeit überfährt. Daß der Angeklagte durch diesen Eingriff eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, kann angesichts der tatsächlich eingetretenen Folgen nicht bezweifelt werden. Diese Folgen sind nicht zufällig, sondern im gewöhnlichen Verlauf des vom Angeklagten in Gang gesetzten Geschehens eingetreten. Bei dem angefochtenen Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts hat als Vorsitzender der Landgerichtsrat T. mitgewirkt. Die Revision trägt vor, der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor W., habe zur gleichen Zeit auch den Vorsitz in der 1. Großen Strafkammer innegehabt und sei infolge Überlastung von vornherein nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte des Vorsitzenden der 2. Großen Strafkammer zu erledigen. Diese sei daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die Rüge ist ungerechtfertigt. Der Landgerichtsdirektor G. war aus dem Justizdienst des Landes Niedersachsen ausgeschieden, weil er mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 zum Landessozialgerichtsrat ernannt worden war. Das Präsidium des Landgerichts hatte daher durch Beschluß vom 1. Oktober 1954 dem Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor W., »bis zur Ernennung eines Landgerichtsdirektors auch den Vorsitz in der Strafkammer 2« übertragen. Die Vorsitzenden der großen Strafkammern sind zwar nicht vom Präsidium, sondern nach § 62 Abs. 2 GVG von dem Landgerichtspräsidenten und den Landgerichtsdirektoren zu bestimmen. Diesen Mangel rügt die Revision aber nicht. Es ist auch zulässig, einen Landgerichtsdirektor mit dem Vorsitz in mehreren Kammern zu betrauen (RGSt 55, 201 [202], BGHSt 2,71 [ 72 ]). Landgerichtsdirektor W. hat in einer dienstlichen Äußerung erklärt, er sei zwar durch den Vorsitz in der 1. Großen Strafkammer voll in Anspruch genommen gewesen, habe sich aber »bemüht, im Rahmen des Möglichen auch die Geschäfte des Vorsitzenden in der Strafkammer 2 weitgehend persönlich wahrzunehmen«. Er habe die meisten eingehenden Sachen selbst überprüft und sie sodann entweder selbst bearbeitet oder dem Landgerichtsrat T. zugeschrieben, an zahlreichen Beschlüssen mitgewirkt, mit geringen Ausnahmen alle Hauptverhandlungstermine anberaumt und bis Mitte Februar 1955 an sechs Verhandlungstagen den Vorsitz geführt. Es kann unentschieden bleiben, ob die Art und das Maß dieser Tätigkeit ausreichte, dem Landgerichtsdirektor W. einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung der 2. Großen Strafkammer zu verschaffen. Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese Möglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich ( BGHSt 2,71 ; 7,23 [ 26 ]; BGHZ 9,291 ; 10, 130 [ 131 ]). Ist er jedoch nur vorübergehend verhindert, so tritt in dieser Zeit nach § 66 Abs. 1 GVG sein regelmäßiger Vertreter für ihn ein. Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt (RGSt 55, 201; 56, 157 [158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930 Nr. 1147; BGHZ 9,291 [ 294 ]; 10, 130 [ 133 , 134 ]; 15, 135 [ 138 , 139 ]; BGH JZ 1955, 246). So lag es hier. |
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